| Fernabsatzgesetz Gesetz vom 27. Juni 2000, BGBl. I S.897
§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für
Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel,
die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
- über Fernunterricht
(§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
- über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
- über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen
sowie deren Vermittlung,
- über die Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie über die
Errichtung von Bauwerken,
- über die Lieferung
von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs,
die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern
im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden,
- über die Erbringung
von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von
Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
- die geschlossen
werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten
oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln aufgrund der
Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung
zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als
andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere
Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers(1) Beim
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder
zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche
Zweck und die Identität des Unternehmers für den
Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen
müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei
der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor
Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich informieren über:
- seine Identität und
Anschrift,
- wesentliche Merkmale
der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber,
wann der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit
des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt
hat,
- einen Vorbehalt, eine
in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen
Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle
ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
- den Preis der Ware
oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile,
- gegebenenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten,
- Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung,
- das Bestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
- Kosten, die dem
Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
die üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
- die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises
zu 1.)
Der Widerruf ist zu richten an:
Eggert Pflanzenhandel
Inhaberin Andrea Eggert
Baumschulenweg 2
D-25594 Vaale
verkauf@eggert-baumschulen.com
Fax: 04827-932628
USt-IdNr.: DE814943692
Steuernummer 18 133 02522
zu 2.)
Versand von Baumschulerzeugnissen
der Vertrag kommt mit dem
Eintreffen einer Bestellung zustande
zu 3.)
es gibt solche Verträge nicht
zu 4.)
sollten Gehölze ausverkauft sein,
versuchen wir entsprechenden Ersatz zu liefern. Dies
geschieht nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, das wir ausverkaufte
Raritäten nicht von Baumschulkollegen zu handeln können
und sie auf die nächste Saison vertrösten müssen.
zu 5.)
die Preise sind alle in Euro, die
zur Zeit gesetzliche Mehtwertsteuer ist inclusive.
Sollten "ausserhalb" des
online-shop´s Pflanzen verkauft werden, wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, ob das Angebot mit oder ohne
Mehrwertsteuer ist.
zu 6.)
ab 150,00 Euro Warenwert wird
verpackungsfrei und frachtfrei geliefert. Unter 150,00
Euro Warenwert fallen anteilige Frachtkosten im Wert von 5,00 Euro für den Käufer an.
zu 7.)
Nach Erhalt der Ware besitzt der Käufer
ein Zahlungsziel von 10 Tagen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Itzehoe.
Die Ware bleibt bis zur völligen
Bezahlung unser Eigentum.
zu 8.)
Es besteht ein Widerrufs-
oder Rückgaberechts nach § 3
Ihr Rückgaberecht: Sie können
alle Artikel, mit Ausnahme von Pflanzen, innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Lieferung kostenlos und ohne Angabe
von Gründen an uns zurücksenden. Zur Fristwahrung
reicht die rechtzeitige Absendung per Paket an Eggert Pflanzenhandel 25594 Vaale. Der Kaufvertrag wird erst nach
Ablauf der ein monatigen Rückgabefrist wirksam. Möchten
Sie Pflanzen an uns zurücksenden (da sie bspw. beschädigt
bei Ihnen eintreffen) nehmen Sie bitte Kontakt mit uns
auf. Wir organisieren für Sie den Rücktransport. Bitte
beachten Sie, dass wir leider keine Kosten übernehmen,
sofern Sie uns Ware eigenmächtig zurückschicken.
9.)
Es entstehen neben den
Warenwert und dem eventuellen Frachtkostenanteil (unter
150,00 Euro) keine weiteren Kosten für den Käufer
10.)
Es gibt keine befristeten
Angebote.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2
Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens
bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der
Verbraucher auf folgende Informationen in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam
gemacht werden:
- Informationen über
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und
Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss
des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b,
- die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie
eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten,
- Informationen über
Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen,
- die Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein
Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen,
die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese
Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber
der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren
können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
§ 4 Finanzierte Verträge(1) Wird der Preis, den
der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist
der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von
einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in
Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die
Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss
hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf
Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder
teilweise von einem Dritten finanziert wird und der
Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem
Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des
Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei
Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem
Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im
Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen
des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die
Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot (1) Eine zum
Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses
Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§ 6 Übergangsvorschrift (1) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000
abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000
hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen
bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
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