Fernabsatzgesetz

Gesetz vom 27. Juni 2000, BGBl. I S.897


§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).


(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge

  1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

  2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),

  3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,

  4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

  5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

  6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

  7. die geschlossen werden

    • a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

      b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.



(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.


§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:

  1. seine Identität und Anschrift,

  2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

  3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

  4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

  5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

  6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

  7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

  8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,

  9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

  10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

zu 1.)

Der Widerruf ist zu richten an: 

Eggert Pflanzenhandel 
Inhaberin Andrea Eggert
Baumschulenweg 2
D-25594 Vaale
verkauf@eggert-baumschulen.com
Fax: 04827-932628

USt-IdNr.: DE814943692
Steuernummer 18 133 02522

zu 2.)

Versand von Baumschulerzeugnissen

der Vertrag kommt mit dem Eintreffen einer Bestellung zustande

zu 3.)

es gibt solche Verträge nicht

zu 4.)

sollten Gehölze ausverkauft sein, versuchen wir entsprechenden Ersatz zu liefern. Dies geschieht nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, das wir ausverkaufte Raritäten nicht von Baumschulkollegen zu handeln können und sie auf die nächste Saison vertrösten müssen.

zu 5.)

die Preise sind alle in Euro, die zur Zeit gesetzliche Mehtwertsteuer ist inclusive.

Sollten "ausserhalb" des online-shop´s Pflanzen verkauft werden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, ob das Angebot mit oder ohne Mehrwertsteuer ist.

zu 6.)

ab 150,00 Euro Warenwert wird verpackungsfrei und frachtfrei geliefert. Unter 150,00 Euro Warenwert fallen anteilige Frachtkosten im Wert von 5,00 Euro für den Käufer an.

zu 7.)

Nach Erhalt der Ware besitzt der Käufer ein Zahlungsziel von 10 Tagen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Itzehoe.

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum.

zu 8.)

Es besteht ein Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3

Ihr Rückgaberecht: Sie können alle Artikel, mit Ausnahme von Pflanzen, innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Lieferung kostenlos und ohne Angabe von Gründen an uns zurücksenden. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung per Paket an Eggert Pflanzenhandel 25594 Vaale. Der Kaufvertrag wird erst nach Ablauf der ein monatigen Rückgabefrist wirksam. Möchten Sie Pflanzen an uns zurücksenden (da sie bspw. beschädigt bei Ihnen eintreffen) nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir organisieren für Sie den Rücktransport. Bitte beachten Sie, dass wir leider keine Kosten übernehmen, sofern Sie uns Ware eigenmächtig zurückschicken.

9.)

Es entstehen neben den Warenwert und dem eventuellen Frachtkostenanteil (unter 150,00 Euro) keine weiteren Kosten für den Käufer

10.)

Es gibt keine befristeten Angebote.



(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:

  1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,

  2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

  3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,

  4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.



Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.


§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht  


§ 4 Finanzierte Verträge(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.

2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot (1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


§ 6 Übergangsvorschrift (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.

(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.





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